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   FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08   

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FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08 (https://dejure.org/2012,50203)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.01.2012 - 6 K 676/08 (https://dejure.org/2012,50203)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - 6 K 676/08 (https://dejure.org/2012,50203)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gutglaubensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG bei der Verwendung roter Kennzeichen zur Abholung eines Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen - Anforderungen an die Heilung eines fehlerhaften belegten Nachweises

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gutglaubensschutz bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen - Anforderungen an die Heilung eines fehlerhaften belegten Nachweises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 07.12.2006 - V R 52/03

    Buchnachweis und Belegnachweis innergemeinschaftlicher Lieferungen in sog.

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Wird seitens des Abnehmers oder dessen Beauftragten lediglich versichert, den Liefergegenstand in ein zum übrigen Gemeinschaftsgebiet zählendes Land zu verbringen, ist es für die Erbringung des Belegnachweises nicht zu beanstanden, wenn sich der genaue Bestimmungsort aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 450).

    Belege zum Nachweis der Beförderung oder Versendung i.S.d. § 17a UStDV müssen entweder selbst oder in Verbindung mit anderen Unterlagen den Namen und die Anschrift ihres Ausstellers erkennen lassen (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420).

    Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420 und vom 10.02.2005, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).

    In Abholfällen kann es für den belegmäßigen Nachweis des Bestimmungsortes als ausreichend angesehen werden, wenn sich dieser mit einiger Sicherheit aus der auf der Rechnung ausgewiesenen Anschrift des Abnehmers ergibt (vgl. BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420).

    Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sowohl der Gesetzeszweck des § 6a UStG als auch der des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG es erfordere, dass der Bestimmungsort nachgewiesen werde, weil nur damit sichergestellt sei, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden sei, wo der Erwerb gemäß § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in dem "anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung unterliegt" (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420).

  • BFH, 30.03.2006 - V R 47/03

    Zur Nachholbarkeit des Belegnachweises bei innergemeinschaftlichen Lieferungen

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Der Belegnachweis nach § 17a UStDV kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im finanzgerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (BFH vom 30.03.2006, V R 47/03, BStBl II 2006, 634).

    Zwar erfüllten die Rechnungen damit nicht die formalen Anforderungen an den Rechnungsinhalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, der einen entsprechenden Hinweis fordert, wenn für eine Lieferung eine Steuerbefreiung gilt, und waren sie deshalb zur Führung des Belegnachweises ungeeignet (vgl. BFH vom 12.05.2011, V R 46/10, BStBl II 2011, 957 und vom 30.06.2006, V R 47/03, BStBl II 2006, 988).

    Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen kann der erforderliche Belegnachweis bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden, wenn der Steuerpflichtige den Buchnachweis rechtzeitig geführt hat (BFH vom 30.06.2006, V R 47/03, BStBl II 2006, 988 m.w.N.).

  • BFH, 06.12.2007 - V R 59/03

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420 und vom 10.02.2005, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).

    Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach bzw. erweisen sich die erbrachten Nachweise als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, steht all dies einer Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH vom 06.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57 und vom 12.05.2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555).

    Materielle Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer sind die Nachweispflichten damit nicht, vielmehr bestimmen sie lediglich, dass und wie der Unternehmer die Nachweise zu erbringen hat (BFH vom 06.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57 und vom 08.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55 im Nachgang zu EuGH vom 29.07.2007, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, DStR 2007, 1811).

  • BFH, 12.05.2009 - V R 65/06

    BFH klärt umsatzsteuerliche Zweifelsfragen bei Ausfuhrlieferungen und

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Die Vorlage einer schriftlichen, auf den Beauftragten des Abnehmers lautenden Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung ist nicht erforderlich (BFH vom 12.05.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511).

    Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach bzw. erweisen sich die erbrachten Nachweise als unzutreffend oder bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, steht all dies einer Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen (BFH vom 06.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57 und vom 12.05.2009, V R 65/06, BFH/NV 2009, 1555).

    Allerdings stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes erst, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH vom 12.05.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511; vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 18.07.2002, V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405).

  • BFH, 15.07.2004 - V R 1/04

    Innergemeinschaftliche Lieferung

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Hierbei sind an die Nachweisobliegenheiten des Steuerpflichtigen besonders dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen oder hochwertige Gegenstände in bar abgewickelt werden (BFH vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 26.08.2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).

    Allerdings stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes erst, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH vom 12.05.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511; vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 18.07.2002, V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405).

  • BFH, 12.05.2011 - V R 46/10

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung - Keine Anwendung des § 6a

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Zwar erfüllten die Rechnungen damit nicht die formalen Anforderungen an den Rechnungsinhalt gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, der einen entsprechenden Hinweis fordert, wenn für eine Lieferung eine Steuerbefreiung gilt, und waren sie deshalb zur Führung des Belegnachweises ungeeignet (vgl. BFH vom 12.05.2011, V R 46/10, BStBl II 2011, 957 und vom 30.06.2006, V R 47/03, BStBl II 2006, 988).
  • FG München, 09.11.2011 - 3 K 2748/09

    Ein dem Belegnachweis dienender inhaltlich unrichtiger CMR-Frachtbrief stellt

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Dahingestellt bleiben kann insoweit, ob der CMR-Frachtbrief schon deshalb als Belegnachweis ungeeignet ist, weil in seinem Feld 1 nicht der zutreffende "Absender" angegeben wurde (vgl. FG München vom 09.11.2011, 3 K 2748/09, veröffentlich in juris) und dem entsprechend im Feld 22 auch nicht dessen Stempel und Unterschrift angebracht wurden.
  • BFH, 18.07.2002 - V R 3/02

    Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Allerdings stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes erst, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten gemäß §§ 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist (BFH vom 12.05.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511; vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 18.07.2002, V R 3/02, BFH/NV 2002, 1405).
  • BFH, 26.08.2004 - V B 243/03

    Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Hierbei sind an die Nachweisobliegenheiten des Steuerpflichtigen besonders dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn umfangreiche Leistungen oder hochwertige Gegenstände in bar abgewickelt werden (BFH vom 15.07.2004, V R 1/04, BFH/NV 2005, 81 und vom 26.08.2004, V B 243/03, BFH/NV 2005, 255).
  • BFH, 10.02.2005 - V R 59/03

    Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen auch dann, wenn zweifelsfrei

    Auszug aus FG Hessen, 20.01.2012 - 6 K 676/08
    Belege werden durch die entsprechenden und erforderlichen Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bilden (BFH vom 07.12.2006, V R 52/03, BStBl II 2007, 420 und vom 10.02.2005, V R 59/03, BStBl II 2005, 537, m.w.N.).
  • BFH, 05.04.2006 - I R 20/05

    Voraussetzungen für Abzug einer "Durchlaufspende"

  • BFH, 08.11.2007 - V R 72/05

    Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung

  • BFH, 31.07.2008 - V R 21/06

    Anforderungen an die Erbringung eines Ausfuhrnachweises in Beförderungsfällen

  • BFH, 26.11.2014 - XI R 37/12

    Belegnachweis: Hinweis auf die Steuerbefreiung einer Lieferung als

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1

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